Prüfpflicht
Besteht für vermietete Objekte mit zentraler Warmwasseranlage (Speicher über 400 Liter oder mehr als 3 Liter in einer Leitung bis zur Zapfstelle) und Duschen. Werden alle Einheiten selbst genutzt, besteht keine Pflicht. Bei gemischten Gemeinschaften kommt es auf den Einzelfall an.
§ 31, § 2 Nr. 8
Betreiber
Der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlage. Ob das die Gemeinschaft, einzelne Eigentümer oder die Verwaltung ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Das klären wir mit Ihnen.
§ 2 Nr. 3
Intervall
Bei Vermietung mindestens alle 3 Jahre. Bei einer neuen Anlage die erste Untersuchung 3 bis 12 Monate nach Inbetriebnahme.
§ 31 Abs. 2 und 4
Dokumentation
Jedes Ergebnis je Objekt schriftlich festhalten und 10 Jahre aufbewahren.
§ 44
Bei Befund
Das Labor meldet an das Gesundheitsamt. Der Betreiber lässt die Ursache klären, eine Risikoabschätzung erstellen und informiert die Bewohner.
§ 51 bis 53